Österreichisches Wanderreiter-Abzeichen
§ 1407 Österreichisches Wanderreiter-Abzeichen
§ 1407 Österreichisches Wanderreiter-Abzeichen
Voraussetzung für die Erlangung des ÖWRA ist der Besitz der ÖRN gem. § 1405.
Sonderprüfung
- Der eingesetzte Richter muss zumindest die Qualifikation DL, SL, VL oder bei Islandpferden PI besitzen.
- Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen
Gangprüfung
Nach freiem Ermessen des Reiters soll das Pferd in einem Dressurviereck 20x40 m auf beiden Händen und in allen Grundgangarten mit den Anforderungen der Klasse A vorgestellt werden. Die Dauer der Prüfung beträgt vier bis fünf Minuten. nach vier Minuten zeigt ein Glockenzeichen an, dass die Prüfung innerhalb der nächsten Minute zu beenden ist. Die Beurteilung erfolgt als Dressurreiterprüfung gem. § 103 Abs. 4.
Geschicklichkeitsprüfung
Dies sind Springaufgaben (Überwinden von drei natürlichen Hindernissen, unter denen sich ein Graben befinden muss), Geschicklichkeitsaufgaben (Verladen eines Pferdes, Öffnen eines Weidetores, Slalom etc.) und Pflichtübungen zu Pferd (Feststellen einer Marschzahl, Karte auf- und zufalten und in der Tasche versorgen, Regenschutz anlegen).
Jede Aufgabe ist innerhalb von fünf Minuten zu absolvieren. Überschreiten dieser Zeit, der dritte erfolglose Versuch, eine der Aufgaben zu lösen, sowie Sturz führen zum Ausschluss.
Orientierungsaufgabe
Im Gelände sollen auf einer nicht markierten Strecke mit einer Länge von 10 bis 15 km vier Geländepunkte nach Karte und Kompass gefunden werden. Zwischen diesen Punkten ist das Tempo den Gelände- und Bodenverhältnissen anzupassen, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Die Strecke ist mit einem Tempo von 10 km/h zu bewältigen, woraus sich die EZ ergibt. Die Kandidaten sind mit einem zeitlichen Mindestabstand von fünf Minuten zu starten.
Die Sonderprüfung gilt als bestanden wenn
die Gangprüfung als „bestanden“ beurteilt wurde (entspricht einer Wertnote von mindestens 5,0),
alle Aufgaben der Geschicklichkeitsprüfung in der vorgesehenen Zeit gelöst wurden und kein Ausschluss erfolgte und
bei der Orientierungsaufgabe alle vier Geländepunkte innerhalb der doppelten EZ erreicht wurden.
Alle Teilprüfungen sind auf dem gleichen Pferd zu absolvieren.
Bezüglich der Ausrüstung der Pferde und Reiter gelten die Abschnitte B I (§ 102), B II (§ 202) bzw. B VI (§ 602).